Mit dem lange erwarteten Urteil vom 11.7.2017 - IX R 36/15 hat der BFH sich zur Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen und zur Inanspruchnahme des Gesellschafters aus zugunsten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG in der ab 2009 geltenden Rechtslage geäußert.
Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist bei Gründung der Gesellschaft sowie bei Stärkung der Finanzsituation daher zukünftig sorgfältig abzuwägen, ob der Weg des Gesellschafterdarlehens beschritten werden soll. Denn entscheidet sich zukünftig der Gesellschafter, der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung zu stellen und fällt er später wegen Insolvenz der Gesellschaft aus, kann er den Darlehensverlust steuerlich grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Gleiches gilt für Zahlungen, die er auf eine zugunsten der Kapitalgesellschaft hingegebene Bürgschaft leistet.
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die in der Praxis üblichen Finanzierungsmaßnahmen bei Kapitalgesellschaften hat der BFH eine Vertrauensschutzregelung getroffen. Danach sind die bisherigen Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsverlusten für bis zum Tag dieses Urteils geleistete oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen weiter anzuwenden. Erst für die ab Veröffentlichung der Entscheidung (27.9.2017) vereinbarten Darlehen und Bürgschaften gelten die neuen Grundsätze.